720 Jahre Kurfürst-Salentin-Gymnasium Andernach
Dr. Wolfgang Fischer: Die Anfänge der Andernacher Lateinschule im 13. Jahrhundert
Das heutige Kurfürst-Salentin-Gymnasium Andernach erhielt seinen Namen bei seiner Verstaatlichung am 1. April 1952.1 Im Jahre 1973 beging es seine 400-Jahr-Feier und gab aus diesem Anlaß eine eigene Festschrift heraus.2 Der erste urkundliche Beleg für die Existenz einer Lateinschule in Andernach stammt aus dem 13. Jahrhundert (um 1280). Die Schenkungsurkunde des Kurfürsten Salentin VI. von Isenburg-Grenzau vom 15. April 1573 kann daher nicht als die Gründungsurkunde der Andernacher Lateinschule betrachtet werden.
Die ältesten urkundlichen Belege über das Schulgebäude der Andernacher Lateinschule stammen aus dem 14. Jahrhundert. Den ersten Nachweis finden wir in einer Urkunde des Jahres 1326 aus den Beständen des Klosters Rommersdorf, in der von einem Doppelhaus an der Stadtmauer unterhalb der Schule gesprochen wird.3 Die zweite Urkunde ist aus Andernacher Beständen und stammt aus dem Jahre 1349. In ihr ist ebenfalls von einem Haus die Rede, das an der Stadtmauer bei der Schule (“sitam in muro Andernacensis opidi prope scolam”) lag.4
Im Jahre 1280 lebte ein “Henricus rector scolarum Andernacensium”, der in einem Pergamentsrotulus als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aufgeführt wird.5
Ende des 13. Jahrhunderts lebte auch der älteste namentlich bekannte Schüler der Andernacher Lateinschule. Er hieß Johannes und schrieb sich im Jahre 1295 als “Johannes de Andernaco” an der Universität Bologna ein.6 Ein “Henricus rector scolarum Andernacensium” taucht auch im Jahre 1328 in einer Urkunde aus den Beständen des Klosters Rommersdorf auf.7 Dieser Schulmeister war nicht nur Rektor der Andernacher Lateinschule, sondern auch Notar. Er ist nicht mit dem Magister Henricus des Jahres 1280 identisch.
Ferdinand Pauly hält die Andernacher Lateinschule für noch wesentlich älter. Er vermutet, “daß in Andernach ursprünglich ebenfalls ein Kollegiatstift von Priestern und Klerikern bestand, das vermutlich im Normannensturm des Jahres 882 unterging und beim späteren Wiederaufbau nur noch in reduzierter Form an die ursprüngliche Verfassung anknüpfen konnte”.8 Selbst wenn man diese These als zu gewagt verwirft, kann man sagen, daß das Kurfürst-Salentin-Gymnasium Andernach eines der ältesten Gymnasien Deutschlands ist und im Jahre 2000 auf eine Geschichte von 720 Jahren zurückblicken kann. Seine Kontinuität läßt sich seit dem 13. Jahrhundert lückenlos nachweisen.
Der Magister Henricus, rector scolarum Andernacensium (1280)
Dem ältesten Andernacher Schulmeister, dem bereits erwähnten Magister Henricus, rector scolarum Andernacensium, begegnen wir im sogenannten Feldkircher Zeugenverhör9, das wohl auf das Jahr 1280 zu datieren ist.
Die Datierung des Rotulus, der eine Länge von 474 cm und eine Breite von 20 cm aufweist, ist nicht ganz einfach. In dem Dokument selbst finden wir zwei absolute Zeitangaben. Der vierte Zeuge spricht von dem Montag nach dem Sonntag “Omnis terra” des Jahres 1278. Diese Zeitangabe entspricht dem 17. Januar 1278. Auch der 16. Zeuge macht eine absolute Zeitangabe, die sich auf den 19. Januar 1278 datieren läßt.10 Mit dem 19. Januar 1278 haben wir den “terminus post quem”. Ort der Verhandlung dürfte die Burg Altwied gewesen sein.11
Als der Magister Henricus gefragt wurde, wann die Beauftragten der Herren von Lahnstein den Zehnten für die Feldkirche einforderten, präzisierte er als Zeitpunkt “in diesem und in anderen Jahren nach Beendigung der Weinlese”,11 elf Zeilen weiter heißt es auf dem dritten Blatt des Rotulus im Zusammenhang mit der Eintreibung des “cathedraticum”, dies sei im laufenden Jahre im Monat Juli gewesen.13 Diese relativen chronologischen Angaben, insbesondere der Hinweis auf die abgeschlossene Weinlese, stehen für eine Zeit am Jahresende etwa ab dem Monat November. Wenn wir das zweimal vom Magister Henricus benutzte “hoc anno” mit den vom vierten und vom sechzehnten Zeugen gemachten Angaben im Januar 1278 kombinieren, können wir annehmen, daß der Magister Henricus seine Zeugenaussage wahrscheinlich zwei (spätestens drei) Jahre später machte. Danach könnte man die Zeugenbefragung etwa auf den Monat November des Jahres 1280 (oder 1281) datieren. Auch die Angabe des Zeugen Arnoldus “bene sunt triginti anni” ermöglicht uns keine genauere Datierung.
Löhr ging einen methodisch anderen Weg, um das Feldkircher Zeugenverhör zu datieren, und kommt ebenfalls zum dem Ergebnis, daß es im Jahre 1280 stattgefunden haben müsse, da in dem Rotulus keine Namen auftauchten, “die sonst erst später als 1280 auftreten”.14
Bei diesem Zeugenverhör ging es um einen Rechtsstreit zwischen Lambert von Wied, Pleban des Klosters Menefeld (Münstermaifeld) und dem Kleriker Heinrich von Rennenberg (bei Linz), von denen jeder behauptete, rechtmäßiger Pfarrer der Feldkirche (“ecclesia de Veltkirge”) bei Neuwied zu sein. Das Ergebnis des Rechtsstreits läßt sich dem Rotulus nicht entnehmen.
Zur Schlichtung des Streits wurden 25 Zeugen aufgeboten. Es handelte sich um 24 Männer und eine Frau namens Irmgard (“Yrmegardis”), bei der es sich wohl um eine Nonne des Klosters Unserer Lieben Frau baußen Andernach (Monasterium Beatae Mariae virginis foris murum Andernaci) handelte, die vermutlich dem wiedischen Fürstengeschlecht angehörte.15
Die Zeugen kamen von weither angereist. Als Herkunftsorte werden uns Orte zwischen Braubach und Linz, Montabaur und Münstermaifeld genannt.16 Vier Zeugen stammten aus Andernach. Es waren die bereits erwähnte Nonne Irmgard (als 25. Zeugin), ein Laie aus Andernach mit dem Namen Craftus (“Craftus de Andernaco, laicus”) (als 3. Zeuge), der Pleban Arnold von Andernach (“Dominus Arnoldus plebanus Andernacensis”) (als 5. Zeuge) und der “Magister Henricus, rector scolarum Andernacensium” (als 6. Zeuge). Allen Zeugen wurde ein umfangreicher Fragenkatalog vorgelegt, dessen Fragen als Artikel 1 bis 26 durchnumeriert waren und welcher der Reihe nach abgefragt wurde. Der Fragenkatalog selbst ist nicht mehr erhalten, wurde jedoch von Bruno und Martha Zeitz rekonstruiert.17
Um entscheiden zu können, wer von den beiden Prätendenten der rechtmäßige Pfarrer der Feldkirche war, zielten die Fragen darauf ab festzustellen, wer der rechtmäßige Patronatsherr der Feldkirche war. Dabei versuchte Lambert von Wied "gegen den Kleriker Heinrich von Rennenberg” zu beweisen, daß Friedrich von Niederlahnstein, Heinrich von Montabaur genannt Steinkopf (“Stencop”), dessen Bruder Ritter Friedrich genannt “Scriptor”, die beide Söhne eines gewissen Ritters Heinrich von Montabaur waren, ferner Johannes und Engelbert, die Söhne eines gewissen Werner, Ritter aus Niederlahnstein, die Brüder des vorgenannten Ritters Friedrich, “die wahren Patronatsherren der Feldkirche sind”.18
Demgegenüber stellte der Pleban Arnoldus aus Andernach fest, daß es bereits früher Unklarheiten über Präsentationsrecht (“ius presentandi”) der Feldkirche gegeben habe, als bei der Vakanz nach dem Tode eines Pfarrers die Herren von Lahnstein und die Herren von Mylene (Mielen an der Lahn) einen Verwandten, nämlich den Probst Heinrich von Limburg, präsentierten und die Burggrafen von Hammerstein gleichzeitig mit Gerlach von Hammerstein als eigenem Kandidaten aufwarteten. Aus diesem Anlaß habe es schon vor mehr als dreißig Jahren (“bene sunt triginta anni”) eine Zeugenbefragung gegeben. Damals habe der Magister C(onradus), Pleban von Koblenz, die Zeugen geprüft (“fuit examinator dictorum testium”), und er, Arnoldus, habe die Zeugenaussagen aufgeschrieben.19 Acht oder mehr Älteste der Feldkirche hätten bei dieser Befragung unter Eid ausgesagt, daß die Burggrafen vom Hammerstein zwar das jus presentandi besaßen, es jedoch mit den Herren von Mylene und Lahnstein teilen mußten. Die Burggrafen von Hammerstein “haben einmal das Präsentationsrecht für die genannte Kirche, und die beiden folgenden Male die Herren von Mylene und die Herren von Lahnstein”. Damals sei nicht entschieden worden, ob sie das Präsentationsrecht einvernehmlich oder getrennt ausüben sollten. Irgendwie habe besagter Gerlach später die Pfarrstelle der Feldkirche erhalten und bis zum Ende seines Lebens besessen.20
Der Magister Henricus rector scolarum Andernacensium wurde als sechster Zeuge vereidigt und befragt. Er wußte nicht zu sagen, ob die Herren von Lahnstein die rechtmäßigen Patronatsherren der Feldkirche waren (Artikel 1 - 4). Ihm war lediglich bekannt, daß zwei Teile des Zehnten dieser Pfarrkirche ihnen gehörten. Er konnte jedoch nicht sagen, ob sie den Zehnten als Patronatsherren erhielten.21 Dagegen bestätigte er die Doppelbesetzung der Feldkirche, von der bereits der Andernacher Pleban gesprochen hatte. Als die Burggrafen von Hammerstein den Gerlach von Hammerstein als Pfarrer der Feldkirche präsentierten, sei gleichzeitig auch Heinrich von Mülenarche (“Henricus de Mulenarche”) präsentiert worden. Wer diesen Henricus präsentiert hatte, konnte er nicht sagen. Dagegen bestätigte er, daß es wegen dieser Pfarrstelle viel Streit (“multas altercationes et controversias”) zwischen Gerlach von Hammerstein und Heinrich von Mülenarche gegeben habe. Gerlach habe sich schließlich durchsetzen können. Er habe die besagte Kirche auf Vorschlag der Burggrafen von Hammerstein erhalten und sei vom zuständigen Archidiakon in sein Amt eingesetzt worden.22
Der Magister Henricus bestätigte auch, daß es für die Feldkirche ein wechselndes Präsentationsrecht (“presentacio vicissitudinaria”) gegeben habe. Er berief sich dabei auf Aussagen, die die Burggrafen Friedrich und Arnold von Hammerstein sowie Lutz, der Schultheiß von Hammerstein, und die Familie der Hammersteiner zum selben Zeitpunkt gemacht hatten und die besagten, daß in jenem Fall, als Gerlach die Feldkirche erhalten habe, das Präsentationsrecht den genannten Burggrafen zugestanden habe. Nach Gerlachs Tod oder Rücktritt sei das Vorschlagsrecht einmal oder zweimal von anderen Patronatsherren ausgeübt worden. Der Andernacher Schulmeister konnte jedoch nicht sagen, wer das Präsentationsrecht abwechselnd mit den Hammersteinern ausübte. Er präzisierte nur auf Grund einer entsprechenden Frage, daß er es bei Hammerstein vor vierundzwanzig Jahren (“apud Hamersten viginti et quattuor annis elapsis”) erfahren habe.23
Im weiteren Verlauf der Befragung (Artikel 5 - 11) sagte der Magister Henricus, auf Grund von Berichten der Pfarrangehörigen der Feldkirche wisse er, daß die Herren von Lahnstein den Zehnten als Lehen von den Herren von Wied hätten. Er wisse jedoch nicht, ob dieser Zehnt vom Patronatsrecht abhänge (“utrum illa decima spectet ad ius patronatus”). Ob die Feldkirche den Wiedern gehöre, von denen er nur G(erardus) von Eppenstein und dessen Bruder Gottfried (“Godefridus”) kenne, könne er auch nicht sagen. In den der Feldkirche benachbarten Dörfern wohnten nämlich auch Leute, die den Hammersteinern unterstünden und ihnen als Eigenleute Abgaben entrichteten.
Über das Patronatsrecht der Herren von Wied konnte der Andernacher Magister keine Auskunft geben. Er wisse jedoch, daß sie den Zehnten hätten. Als Begründung führte er an, er habe im laufenden Jahr und auch in vergangenen Jahren gesehen, daß Boten der Herren von Lahnstein zur Zeit der Weinlese den Zehnten einsammelten, und dabei sei von diesen Männern gesagt worden, daß die Lahnsteiner den Zehnten als Lehen der Herren von Wied hätten.24 Der Schulmeister konnte jedoch nicht sagen, ob das Patronatsrecht von dem Zehnten abhing, den die Lahnsteiner einsammelten. Von den Vorfahren kannte er Heinrich Steinkopf (“Henricus dictus Stencop”) aus Montabaur, Werner und Friedrich von Credenpul (“Wernerus, Fredericus dictus de Credenpul”) Ob diese jedoch einen Lehnseid geleistet hatten, wußte der Magister nicht. Ihm war nur bekannt, daß sie den Wiedern zum Lehnseid verpflichtet waren.25 Von Pfarrangehörigen der Feldkirche habe er im Juli des laufenden Jahres (“hoc anno, ... in Julio”) auch gehört, daß die Lahnsteiner beim zuständigen Archidiakon den cathedraticum als Abgabe für ihren Anteil an dem Zehnten zahlten. Er konnte jedoch nicht sagen, ob sie diese Abgabe als Patrone oder nur aus dem Grunde leisteten, weil sie den Zehnten eintrieben.26
Den Lambert hielt der Magister Henricus für den rechtmäßigen Pfarrer der Feldkirche. Er habe nicht nur gesehen, daß Lambert wie jemand auftrete, der tatsächlich präsentiert worden sei. Er habe auch den Präsentationsbrief gesehen. Dieses Schreiben habe das Siegel des Propstes der Nonnen des Klosters Unserer Lieben Frau “extra muros Andernacenses” und das Andernacher Plebans getragen. Aus dem Wortlaut des Schreibens sei eindeutig hervorgegangen, daß nur Lambert namentlich präsentiert worden sei. Er wisse jedoch nicht, ob es vielleicht zwischen Lambert und irgend einem anderen eine Abmachung über die Feldkirche gebe. Jedenfalls sei der Wortlaut des Präsentationsschreibens derart gewesen, daß die im ersten Artikel Aufgeführten und der Vater der genannten Herren von Credenpul dem Archidiakon von Eppenstein mitteilten, daß sie nach dem Tod eines gewissen G(erlacus), genannt von Hammerstein, diesen Lambertus für die vakante Feldkirche präsententierten, und sie bäten den Archidiakon, seines Amtes zu walten.
Der Zeuge konnte nicht sagen, wann oder wo Lambert als Pfarrer der Feldkirche präsentiert worden war. In Beantwortung der Frage 24 und 25 meinte er jedoch, daß der Streit zwischen Lambert und Heinrich von Rennenberg über die Besetzung der Pfarrstelle der Feldkirche in jener Gegend allgemeint bekannt gewesen sei. Zum Abschluß seiner Zeugenaussage verneinte der Magister Henricus die allen Zeugen vorgelegte Frage, ob er seine Aussage aus Liebe, Gunst, auf Bitten, aus Wertschätzung oder durch Verführung gemacht habe.
Obwohl die Persönlichkeit des Magisters Henricus rector scolarum Andernacensium weitgehend im Dunkeln bleibt, erweist diese Zeugenbefragung ihn als einen angesehenen und rechtskundigen Mann. Dies ergibt sich schon allein aus der Tatsache, daß er als Zeuge geladen worden war, aber auch aus dem Inhalt seiner Aussage. Der Rektor der Andernacher Lateinschule des Jahres 1280 war allerdings kein junger Mann mehr, denn er konnte über Dinge berichten, die er vor vierundzwanzig Jahren erlebt hatte. Er war also zu diesem angesprochenen Zeitpunkt schon ein erwachsener Mensch, so daß sein Alter zum Zeitpunkt des Feldkircher Zeugenverhörs auf mindestens fünfundvierzig Jahre zu schätzen ist.
Der Magister Henricus rector scolarum Andernacensium genannt “Swayf de Traiecto” (1328)
Sie übereignete dem Kloster ihren gesamten in Kettig gelegenen Besitz28 und ließ von einem kaiserlichen Notar eine Urkunde ausfertigen, damit die Schenkung nie mehr rückgängig gemacht werden könne. In diesem Zusammenhang begegnen wir wieder einem Magister Henricus als Rektor der Andernacher Lateinschule.
Dieser Schulmeister führte den Beinamen “Swayf de Trajecto”.29 Er war ein Kleriker, Priester der Diözese Lüttich, gleichzeitig öffentlicher kaiserlicher Notar und führte als solcher ein eigenes Signet (“signum”). Sein Ansehen muß sehr groß gewesen sein; denn um dem Rechtsgeschäft einen besonders großen Nachdruck zu verleihen, bat Benigna ihn ausdrücklich, bei dem Vollzug der Schenkung persönlich anwesend zu sein. Henricus sollte die Urkunde ausfertigen.30 Er sollte alles, was abgemacht wurde, sehen, hören, als einer der Zeugen unterschreiben und schließlich die Urkunde mit seinem gewohnten Signet bekräftigen. Henricus tat, was die Stifterin gewünscht hatte. Am 27. Dezember 1328 ging er in das Haus der Benigna, wo sich alle Zeugen versammelt hatten, fertigte die Urkunde aus und bekräftigte die Schenkung durch seine Unterschrift als Zeuge und durch sein notarielles Signet.
Henricus war, wie sich dem Hinweis auf sein “gewohntes Signet” (“meo signo consueto”) entnehmen läßt, bereits seit mehreren Jahren Notar. Peter Adams läßt sich durch sich die Bezeichnung des Henricus als rector scolarum Andernacensium verleiten, ihn mit dem Magister Henricus der Feldkircher Zeugenbefragung gleichzusetzen.31 Trotz des gleichen Namens und der gleichen Amtsbezeichnung handelt es sich hier mit Sicherheit um zwei verschiedene Persönlichkeiten. Dies ergibt sich bereits aus dem Beinamen “Swayf de Trajecto”. Abgesehen davon waren seit dem Streit um die Besetzung der Feldkirche etwa achtundvierzig Jahre vergangen. Eine derartig lange Dienstzeit an einer Schule ist für das Mittelalter höchst ungewöhnlich. Abgesehen davon war der Rektor der Andernacher Lateinschule im Jahre 1280 bereits etwa fünfundvierzig Jahre alt. Wenn er mit dem Rektor des Jahres 1328 identisch wäre, hätten wir es mit einem Greis zu tun, der, obwohl er das Alter von fünfundachtzig Jahren längst überschritten hätte, immer noch im aktiven Schuldienst stünde. Das ist völlig auszuschließen, selbst wenn die für das Jahr 1280 geschätzte Altersangabe um einige Jahre zu hoch gegriffen sein sollte.
Im Laufe ihrer langen Geschichte hatte die Andernacher Lateinschule in der Person des Johannes Scheffer von Mintzenburg jedoch tatsächlich einen Lehrer, der nachweislich 57 Jahre im Dienst war. Er trat seinen Dienst Anfang 1581, im letzten Quartal des Rechnungsjahres 1580, an32 und blieb als Schulmeister bis zum Rechnungsjahr 1637/38, in dem er ein Jahresgehalt von 73 Talern “wegen seines Schulmeisterdienstes”, zehn Taler an “Hauszins” zur Bezahlung seiner Wohnungsmiete und einen Malter Korn bekam.33
Trotz der außergewöhnlich langen Dienstzeit des Schulmeisters Johannes Scheffer dürfte es als sicher anzunehmen sein, daß der MagisterHenricus rector scolarum Andernacensium des Jahres 1280 nicht mit dem Rektor der Andernacher Lateinschule des Jahres 1328 identisch ist.
Quellennachweise
1. Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, der Stadt Andernach und dem Verwaltungsrat des Stiftsgymnasiums Andernach vom 30. Januar 1953. “§ 1: Das Stiftsgymnasium Andernach geht vom 1. April 1952 ab auf das Land Rheinland-Pfalz über.... § 9: ... Demzufolge soll das Gymnasium den Namen Staatliches Kurfürst Salentin-Gymnasium führen und das klassisch-humanistische Bildungsziel nicht durch eine Einzelmaßnahme geändert werden.” (Beglaubigte Abschrift im Schularchiv, authentisches Exemplar LHAK, Best. 910 Nr. 2206). Dr. Werner Langer, der seit 1951 amtierende Schulleiter des Stiftsgymnasiums, informierte Dr. Paul Verbeek, seinen Vorgänger im Amt, der seit seiner Pensionierung 1936 in Bonn lebte, über die Pläne der Verstaatlichung und den Stand der Verhandlungen. Dabei kam auch zur Sprache, daß für das Stiftsgymnasium nach der Verstaatlichung ein neuer Name gefunden werden müsse. Ihr gemeinsamer Wunsch war, “die lange Tradition, die unser Gymnasium mit seinem Stifter, dem Kurfürsten Salentin von Isenburg-Grenzau, verbindet, durch den neuen Namen zu dokumentieren”. (Gespräch mit Dr. Langer am 16. 8. 1989.) So erhielt das Kurfürst-Salentin-Gymnasium seinen Namen.
2. 400 Jahre Kurfürst-Salentin-Gymnasium Andernach 1573 - 1973, Festschrift, Andernach 1973.
3. LHAK Best. 162 Nr. 184; vgl. A. Hardt (Hrsg.), Abtei Rommersdorf mit den Tochterklöstern Mariaroth (Mosel), Wülfersberg (Neuwied). Urkundenbuch, (Selbstverlag) Neuwied 1996, S. 32. “ ... bona mea infrascripta et sita in Andernaco et territorio Andernacensi videlicet duas domunculas meas sub uno tecto sitas in muro oppidi Andernacensis sub scholis ...” Den Hinweis auf diese Urkunde verdanke ich Dr. Hardt.
4. Ibid., Best. 612 Nr. 35; vgl. Inventar des Archivs der Stadt Andernach. Bd. 1: Einzelurkunden 1236 bis 1410, bearbeitet von F. J. Heyen, Koblenz 1965, Nr. 48.
5. LHAK, Best. 35, Nr. 10.
6. M. Huiskes, Andernacher Studenten an deutschen und ausländischen Universitäten bis zum Ende des 16. Jahrhunderts und an der Universität Köln bis 1794, Andernach 1986, S. 20 Nr. 2.
7. LHAK, Best. 162 Nr. 195.
8. F. Pauly, Zur Dotierung der Andernacher Lateinschule durch den Kölner Erzbischof und Kurfürsten Salentin von Isenburg (1567 - 1577), in: 400 Jahre Kurfürst-Salentin-Gymnasium Andernach 1573 - 1973, Festschrift, Andernach 1973, S. 15. Weitere Literatur über das Kurfürst-Salentin-Gymnasium Andernach: P. Adams, Aus der Geschichte des Kurfürst Salentin-Gymnasiums Andernach, in: Staatliches Kurfürst Salentin-Gymnasium Andernach. Festschrift zur Fertigstellung der Schulgebäude, Andernach 1957, S. 25 - 36; P. Adams, Geschichte des Andernacher Stiftsgymnasiums, in: Michael. Pfarrblatt der Gemeinden Maria Himmelfahrt und St. Albert, Nr. 9 (15. Nov. 1951), S. 6 u. Nr. 10 (15. Dez. 1951), S. 6; R. Löhbach, Geschichte der höheren Stadtschule zu Andernach, in: Programm der höheren Stadtschule Andernach 1860-61, Andernach 1861; R. Löhbach, Zur Geschichte des Progymnasiums zu Andernach. Kurze Darstellung der Geschichte der Anstalt von 1573 - 1873, in: Programm des Progymnasiums zu Andernach für das Schuljahr 1872 - 73, Andernach 1873, S. 3 - 8; J. J. Höveler, Entwicklung der Anstalt von ihrer Gründung bis zu ihrer Anerkennung als Gymnasium (1573 - 1904), in: Festschrift zur Feier der Anerkennung als Gymnasium Ostern 1904, Andernach 1904; J. J. Höveler, Verwaltungsbericht vom 28. November 1898 (Autograph im Schularchiv des KSG); P. Verbeek, Das Stiftsgymnasium zu Andernach. Festschrift zur Feier des 350jährigen Bestehens der Anstalt, Andernach 1931; W. Langer, Von 1573 - 1973, in: 400 Jahre Kurfürst-Salentin-Gymnasium Andernach 1573 - 1973, Festschrift, Andernach 1973, S. 7 - 10; F. Broemser - H. Thullen, Aus der Geschichte des Kurfürst-Salentin-Gymnasiums, in: Festschrift aus Anlaß der Bildung des Schulzentrums und Einweihung des Zentralgebäudes im Schulzentrum Andernach (6. Juni 1979), Andernach 1979, S. 29 - 34.
9. LHAK, Best. 35 Nr. 10; vgl. E. Hammerstein-Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, Nr. 154, S. 70 ff.; R. Löhr, Geschichte der Evangelischen Kirchengemeinde und des Kirchspiels Feldkirchen, unter Mitarbeit von Friedrich Strunck, Düsseldorf 1959, S. 16 f.; B. und M. Zeitz, Das Feldkircher Zeugenverhör. Ein Pergament aus dem 13. Jahrhundert, (Selbstverlag) Neuwied 1991.
10. Zeitangabe des vierten Zeugen: “feria secunda post dominicam qua cantabatur Dominica (sic) Omnis terra anno domini millesimo ducentesimo septuagesimo octavo”. Zeitangabe des 16. Zeugen: “feria quarta anno domini millesimo ducentesimo septuagesimo octavo”. Unklar bleibt, nach welchem Stil der Jahresanfang gezählt wurde.
11. Vgl. Löhr, Geschichte Feldkirchen, S 16.
12. “... hoc anno et aliis pluribus annis iam elapsis vindemarium”.
13. “Requisitus quando audiverit, dicit quod hoc anno. Requisitus de mense, dicit quod in Julio ut credit, de die et hora non recolit.”
14. Löhr, Geschichte Feldkirchen, S. 16 - 22: Gerlach von Hammerstein sei 1278 oder 1279 als Chorbischof von Köln gestorben. Der Schultheiß Ludwig (Luzzo) sei nur bis 1279 bezeugt und der Burggraf Arnold II. etwa bis 1280.
15. Zeitz, Zeugenverhör, S. 4.
16. Ibid., S. 6.
17. Ibid., S. 11 - 13.
18. “Intendit probare Lambertus de Wyde, plebanus monasterii de Menefelt, contra Henricum de Rennenberg clericum, quod Fridericus de inferiori Lansten, Henricus dictus Stencop de Muntaburg, miles Fridericus frater suus dictus Scriptor, nati quondam Henrici militis de Muntabur, Johannes et Engilbertus filii quondam Werneri militis de Lansten inferiori, fratres Friderici militis predicti, sunt veri patroni ecclesie de Veltkirge.” Vgl. Zeitz, Ibid. S. 14; Hammerstein-Gesmold, S. 70.
19. “Requisitus quomodo sciat premissa, dicit quod scit per hoc quod magister C. plebanus in Confluentia fuit examinator dictorum testium et ipse testis qui loquitur scripsit attestaciones dictorum testium et dicit eciam quod bene sunt triginta anni.”
20. “ ... quod parrochiani seniores dicte ecclesie octo vel plures recepti in forma iuris iurati deposuerunt, quod burgravii de Hamersten deberent presentare et ius habent presentandi una vice ad dictam ecclesiam et illi de Mylene et illi de Lansten, utrum convinctim vel divisim, non determinantes et sic postmodum Gelacus predictus dictam ecclesiam obtinuit qualitercumque et eam possedit in antea tamquam pastor diebus vite sue.”
21. “Requisitius utrum recipiant tamquam patroni, dicit quod nescit.”
22. “ ... et post multas altercationes et controversias inter dictos Gerlacum et Henricum habitas dictus Gerlacus dictam ecclesiam obtinuit ad presentacionem dictorum burgravium et investitus fuit de eadem ab archidiacono loci.”
23. “Et eodem tempore audivit ipse testis a dominis Friderico quondam et Arnoldo burgraviis de Hamersten et Luzone sculteto de Hamersten et eorum familia quod presentacio dicte ecclesie spectabat illa vice qua dictus Gerlacus eam obtinuit et post mortem vel decessionem dicti Gerlaci presentacio dicte ecclesie spectabtat semel vel bis ad quosdam alios patronos ... Requisitus ubi et quando predicta audivit, dicit apud Hamersten viginti et quattuor annis elapsis.”
24. “Requisitus qualiter sciat quod habent dictam decimam in feodum, dicit quod scit per hoc, quia vidit aliquando colligere nuncios illorum de Lansten et dicabatur ab hominibus quod illam decimam haberent in feodo a dominis de Wyde.”
25. “Dicit quod nescit utrum fecerint homagium, sed scit quod habent in feodo, ut supra deposuit, et scit quod tenentur eis ad fidelitatem.”
26. “Dicit quod audivit dici a parrochianis dicte ecclesie, quod solvunt cathedraticum archidiacono loci pro parte decime ipsos contingente, sed nescit utrum solvant dictum cathedraticum ut patroni vel racione qua percipiunt partem in dicta decima.”
27. LHAK, Best. 162 Nr. 195; vgl. J. Wegeler, Die Prämonstratenser Abtei Rommersdorf, Koblenz 1882, S. 38 - 41; A. Hardt, Rommersdorf Urkunden, S. 300 - 302.
28. “... universa et singula bona mei, Benigne praedicte, immobilia tam in terra arabili quam vineis et censibus (= Abgabe, Zins) sita in territorio ville de Kethge ...”
29. A. Hardt (Rommersdorf Urkunden, Register, S. 841) leitet den Beinamen von dem rechtsrheinischen Ort Fahr ab, wohin die Fährverbindung von Andernach zum rechten Rheinufer ging: “Swaif Heinrich, von Fahr, de Traiecto.”
30. “... rogavimus virum discretum magistrum Henricum, rectorem scolarum Andernacensium, dictum Zwayf de Traiecto, clericum Leodinensis dyocesis, publicum imperiali auctoritate notarium infrascriptum qui premissis, ut prescribitur anno, indictione, mense, die et loco infrasriptis una cum testibus de quibus inferius fit mencio, personaliter interfuit, ea vidit et audivit ut cum in testem subscriberet et presentes litteras suo signo signaret consueto...”
31. Festschrift 1957, S. 28.
32. LHAK, Best. 612 Nr 2730, S. 62: “Item geben Johan Scheffer von Mintzennburgh, dem scholmeister, von verwaltungh vier Monnat des Scholdienst 17 daller, Thut 26 fl.” In der latinisierten Form findet man in den Abrechnungen die Schreibweise “Schöfferus”, “Schofferus”, “Schefferus”. und “Joannes Schofferus Minzenbergius”.
33. Ibid., S. 354 u. 359. Die jährlichen Gehaltsquittungen, die Johannes Scheffer persönlich unterschrieb, sind für die Jahre 1598 bis 1617 erhalten (LHAK, Best. 612 Nr. 2749).